Der letzte Wille
Testament
Ein Testament kann zwar auch privatschriftlich aufgesetzt werden, doch ist hier Vorsicht geboten. Schon ein kleiner Formfehler kann das ganze privatschriftliche Testament unwirksam machen. Sofern Sie das Testament nicht in amtliche Hinterlegung geben, können Sie nicht sicher sein, ob und von wem es gefunden wird und ob dieser das Testament pflichtgemäß beim Nachlassgericht zur Eröffnung einreicht. Nicht selten ist das privatschriftliche Testament aber auch inhaltlich unklar oder widersprüchlich und damit auslegungsbedürftig – Streit unter den Erben ist dann kaum noch vermeidbar.
Gerade wenn einer der Erben sich schlecht behandelt fühlt, scheut er oft nicht davor zurück, das Testament anzufechten und anzuzweifeln, ob es überhaupt vom Erblasser stammt oder ob dieser denn geschäftsfähig war.
All diese Unsicherheiten vermeidet das notarielle Testament. Der Notar kennt die genauen Förmlichkeiten und wählt präzise Formulierungen, die keine späteren Interpretationsfragen und Erbstreitigkeiten aufkommen lassen. Das notarielle Testament wird beim Nachlassgericht hinterlegt. Von dessen Existenz wird Ihr Geburtsstandesamt unterrichtet. Damit ist gewährleistet, dass ein Testament nach dem Tode des Erblassers auch aufgefunden und eröffnet wird.
Ein weiterer Vorteil des notariellen Testaments ist, dass Ihre Erben im Gegensatz zum privatschriftlichen Testament in der Regel keinen Erbschein benötigen. Schnell und unbürokratisch können die Erben handeln und die Erbauseinandersetzung vornehmen, ohne erst warten zu müssen, bis das Nachlassgericht das Testament prüft und einen Erbschein erteilt. Deswegen ist das notarielle Testament übrigens auch günstiger als das handschriftliche. Nicht nur, dass es Ihren Erben gegebenenfalls einen kostenträchtigen Streit erspart, es spart auch die Gebühren für einen Erbschein. Hat der Nachlas z. B. einen Wert von Euro 50.000,00, so kostet das Testament beim Notar rund Euro 170,00; Beratung inklusive! Hingegen würde ein Erbschein mit allen Notar- und Gerichtskosten etwa Euro 300,00 kosten.
Ehegattentestament
Im Gegensatz zum einseitigen Testament, das der Erblasser jederzeit aufheben oder abändern kann, enthält das gemeinschaftliche Ehegattentestament wechselbezügliche Verfügungen, die für die Beteiligten bindend werden. Als wechselbezüglich werden solche Verfügungen bezeichnet, von denen anzunehmen ist, dass sie nicht ohne die Verfügung des anderen gemacht sind. Zu denken ist vor allem an die gegenseitige Erbeinsetzung oder die Einsetzung des gemeinsamen Kindes als Schlusserben des überlebenden Ehegatten (Berliner Testament).
Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann jeder seine wechselbezüglichen Verfügungen widerrufen. Achtung! Dies muss jedoch zu Protokoll eines Notars erklärt werden und dem anderen zugestellt werden. Nach dem Tode eines Ehegatten ist die Verfügung für den Überlebenden jedoch in der Regel bindend, d.h. er kann z. B. nicht mehr eine andere Erbfolge bestimmen, es sei denn, Sie haben sich im Testament ausdrücklich eine Änderungsbefugnis vorbehalten.
Erbvertrag
Sofern Lebensgefährten, die nicht miteinander verheiratet sind, sich in ihren letztwilligen Verfügungen gegenseitig binden möchten, können sie einen Erbvertrag zu notariellem Protokoll errichten. Ein gemeinschaftliches Testament ist hier nicht möglich. Aber auch wenn der Erblasser seinen Erben verpflichten möchte (z.B. Übernahme der Pflege im Alter als Gegenleistung für das Erbe), kommt der Erbvertrag in Betracht. Beim Erbvertrag ist jedoch Vorsicht geboten. Sofern Sie nicht einen Rücktrittsvorbehalt vereinbaren, können Sie sich bereits zu Lebzeiten nicht mehr einseitig vom Erbvertrag lösen!
Sie sehen, das Erbrecht gewährt Ihnen viele Möglichkeiten, birgt damit für den juristischen Laien aber auch viele Gefahren. Bei allen Verfügungen von Todes wegen berät Sie Ihr Notar!