Erbrecht

Ein großes Tätigkeitsfeld der Notare liegt im Erbrecht, und zwar sowohl bei der Beratung und Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen als auch bei unterschiedlichsten Rechtsfragen nach Eintritt eines Erbfalls, wie dem Erbscheinsantrag und der Erbauseinandersetzung.

Selbst wenn man diese Themen leicht verdrängt – die Erbfolge sollten Sie nicht dem Zufall überlassen, sondern sich frühzeitig um Ihre Angelegenheiten kümmern. Ansonsten gilt die gesetzliche Erbfolge, die häufig zu unerwünschten Konsequenzen führt. Hinterlässt z. B. der verstorbene Ehegatte Kinder, so kann der überlebende Ehegatte nur mit deren Einvernehmen über das gemeinsame Vermögen verfügen. Sind die Kinder noch minderjährig, bedarf es auch noch der Mitwirkung des Familien- oder Vormundschaftsgerichts. Sind die Ehegatten hingegen kinderlos, erben neben dem überlebenden Ehegatten auch die Eltern des Erblassers oder dessen Geschwister.

Will man keine bösen Überraschungen erleben, sollte man die Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen selbst regeln. Das Erbrecht gibt Ihnen dazu eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten. Hierüber berät Sie der Notar.

Gesetzliche Erbfolge

Sofern Sie Ihre Erbfolge nicht regeln, gilt die gesetzliche Erbfolge. Zunächst erben die Kinder des Erblassers und – sollte ein Kind vorverstorben sein – an dessen Stelle dessen Kinder. Sind Erben dieser ersten Ordnung nicht vorhanden, kommen Erben der zweiten Ordnung an die Reihe. Dies sind die Eltern des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge, also die Geschwister, Neffen oder Nichten. Sind auch keine Erben zweiter Ordnung vorhanden, gelangen Verwandte in der dritten Ordnung (Großeltern des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge) zur Erbfolge. Erben einer näheren Ordnung schließen Erben einer entfernteren Ordnung von der Erbfolge aus.
Aber natürlich wird neben den Verwandten auch der überlebende Ehegatte des Erblassers gesetzlicher Erbe. Je nach Güterstand, in welchem die Eheleute gelebt haben, und den zur Erbfolge gelangenden Verwandten erbt der Ehegatte die Hälfte, 1/3 oder 1/4. Sind keine Erben der ersten und zweiten Ordnung und auch keine Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte sogar allein. Allerdings wird er nicht Erbe, wenn die Ehe beim Tode des Ehegatten aufgelöst war oder die Voraussetzungen der Ehescheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

Der letzte Wille

Testament
Ein Testament kann zwar auch privatschriftlich aufgesetzt werden, doch ist hier Vorsicht geboten. Schon ein kleiner Formfehler kann das ganze privatschriftliche Testament unwirksam machen. Sofern Sie das Testament nicht in amtliche Hinterlegung geben, können Sie nicht sicher sein, ob und von wem es gefunden wird und ob dieser das Testament pflichtgemäß beim Nachlassgericht zur Eröffnung einreicht. Nicht selten ist das privatschriftliche Testament aber auch inhaltlich unklar oder widersprüchlich und damit auslegungsbedürftig – Streit unter den Erben ist dann kaum noch vermeidbar.
Gerade wenn einer der Erben sich schlecht behandelt fühlt, scheut er oft nicht davor zurück, das Testament anzufechten und anzuzweifeln, ob es überhaupt vom Erblasser stammt oder ob dieser denn geschäftsfähig war.
All diese Unsicherheiten vermeidet das notarielle Testament. Der Notar kennt die genauen Förmlichkeiten und wählt präzise Formulierungen, die keine späteren Interpretationsfragen und Erbstreitigkeiten aufkommen lassen. Das notarielle Testament wird beim Nachlassgericht hinterlegt. Von dessen Existenz wird Ihr Geburtsstandesamt unterrichtet. Damit ist gewährleistet, dass ein Testament nach dem Tode des Erblassers auch aufgefunden und eröffnet wird.
Ein weiterer Vorteil des notariellen Testaments ist, dass Ihre Erben im Gegensatz zum privatschriftlichen Testament in der Regel keinen Erbschein benötigen. Schnell und unbürokratisch können die Erben handeln und die Erbauseinandersetzung vornehmen, ohne erst warten zu müssen, bis das Nachlassgericht das Testament prüft und einen Erbschein erteilt. Deswegen ist das notarielle Testament übrigens auch günstiger als das handschriftliche. Nicht nur, dass es Ihren Erben gegebenenfalls einen kostenträchtigen Streit erspart, es spart auch die Gebühren für einen Erbschein. Hat der Nachlas z. B. einen Wert von Euro 50.000,00, so kostet das Testament beim Notar rund Euro 170,00; Beratung inklusive! Hingegen würde ein Erbschein mit allen Notar- und Gerichtskosten etwa Euro 300,00 kosten.

Ehegattentestament
Im Gegensatz zum einseitigen Testament, das der Erblasser jederzeit aufheben oder abändern kann, enthält das gemeinschaftliche Ehegattentestament wechselbezügliche Verfügungen, die für die Beteiligten bindend werden. Als wechselbezüglich werden solche Verfügungen bezeichnet, von denen anzunehmen ist, dass sie nicht ohne die Verfügung des anderen gemacht sind. Zu denken ist vor allem an die gegenseitige Erbeinsetzung oder die Einsetzung des gemeinsamen Kindes als Schlusserben des überlebenden Ehegatten (Berliner Testament).
Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann jeder seine wechselbezüglichen Verfügungen widerrufen. Achtung! Dies muss jedoch zu Protokoll eines Notars erklärt werden und dem anderen zugestellt werden. Nach dem Tode eines Ehegatten ist die Verfügung für den Überlebenden jedoch in der Regel bindend, d.h. er kann z. B. nicht mehr eine andere Erbfolge bestimmen, es sei denn, Sie haben sich im Testament ausdrücklich eine Änderungsbefugnis vorbehalten.

Erbvertrag
Sofern Lebensgefährten, die nicht miteinander verheiratet sind, sich in ihren letztwilligen Verfügungen gegenseitig binden möchten, können sie einen Erbvertrag zu notariellem Protokoll errichten. Ein gemeinschaftliches Testament ist hier nicht möglich. Aber auch wenn der Erblasser seinen Erben verpflichten möchte (z.B. Übernahme der Pflege im Alter als Gegenleistung für das Erbe), kommt der Erbvertrag in Betracht. Beim Erbvertrag ist jedoch Vorsicht geboten. Sofern Sie nicht einen Rücktrittsvorbehalt vereinbaren, können Sie sich bereits zu Lebzeiten nicht mehr einseitig vom Erbvertrag lösen!
Sie sehen, das Erbrecht gewährt Ihnen viele Möglichkeiten, birgt damit für den juristischen Laien aber auch viele Gefahren. Bei allen Verfügungen von Todes wegen berät Sie Ihr Notar!

Nach einem Erbfall

Auch nach Eintritt eines Erbfalls steht Ihnen der Notar zur Seite. Zunächst müssen sämtliche der vorhandenen Testamente des Erblassers eröffnet werden. Hat der Verstorbene keine letztwillige Verfügung hinterlassen oder nur in handschriftlicher Form, benötigt der Erbe einen Erbschein. Diesen können Sie zu Protokoll Ihres Notars beantragen – wir sorgen für die richtigen Formulierungen und informieren Sie über die erforderlichen Angaben und abzugebenden Erklärungen.
Der ohnehin traurige Anlass des Erbfalls kann für den Erben aber noch besonders schmerzhaft werden. Das Gesetz sieht für ihn eine Gesamtrechtsnachfolge vor, d. h. es gehen nicht nur werthaltige Vermögensgegenstände des Nachlasses auf ihn über, sondern auch alle etwaigen Schulden des Erblassers. Für diese haftet der Erbe persönlich und unbeschränkt, wenn er nicht Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung beantragt. Will der Erbe die Erbschaft wegen der Schulden oder aus anderen Gründen „nicht antreten“, so muss er die Erbschaft ausschlagen. Dann gilt sie gar nicht erst als angefallen. Wie dies geht, sagt Ihnen der Notar. Aber Achtung: Die Ausschlagung muss dem Nachlassgericht formgerecht binnen sechs Wochen nach Kenntnis vom Anfall des Erbfalls und dem Berufungsgrund, also in der Regel sechs Wochen nach Kenntnis vom Tode des Erblassers, zugehen. Ansonsten gilt die Erbschaft als angenommen. Haben Ehegatten während ihrer Ehe einen großen Zugewinn erzielt und leben sie im gesetzlichen Güterstand, kann es sich für den überlebenden Ehegatten u. U. lohnen, die Erbschaft auszuschlagen und Zugewinnausgleich und den kleinen Pflichtteil zu beanspruchen – sprechen Sie uns an.
Gibt es mehrere Erben, so können diese über den Nachlas nur gemeinsam verfügen. Insbesondere wenn Grundstücke oder Gesellschaftsbeteiligungen zum Nachlas gehören, hilft Ihnen der Notar bei der Erbauseinandersetzung. Sofern ein Miterbe seinen Erbteil insgesamt veräußern möchte, muss dies in einem notariellen Vertrag erfolgen.

Pflichtteilsrecht

Durch den grundsätzlich unentziehbaren Pflichtteil schützt der Gesetzgeber den Ehegatten und die Abkömmlinge des Erblassers bzw. dessen Eltern, indem diese einen Anspruch auf einen Geldbetrag in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils erhalten. Und dies auch, wenn der Erblasser sie ausdrücklich enterbt hat. Geschwister, Neffen, Nichten, Onkel und Tante des Erblassers sind hingegen nicht pflichtteilsberechtigt.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Bei der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen spielen steuerliche Aspekte häufig eine entscheidende Rolle, denn jeder Erwerb von Todes wegen, wie auch eine Schenkung unter Lebenden, unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Der für die Steuer maßgebliche Wert des Nachlasses entspricht grundsätzlich dem Verkehrswert. Lediglich bei Grundbesitz und Betriebsvermögen liegt er derzeit unter dem Verkehrswert, jedoch über dem früher maßgeblichen sogenannten Einheitswert.
Die Höhe der Steuer richtet sich nach der Steuerklasse, dem konkreten Steuersatz und dem Freibetrag, den der Erbe bzw. Beschenkte geltend machen kann. Dies alles richtet sich letztlich nach dem Verwandtschaftsgrad. Je näher man verwandt ist, desto geringer die Steuersätze und desto höher die Freibeträge. Am günstigsten stellt sich der Ehegatte.