Familienrecht

Wir beraten und vertreten Sie in allen Gebieten des Familienrechts. Frau Rechtsanwältin Ulrike Burghardt hat sich unmittelbar nach ihrer Zulassung 1994 auf diesem Gebiet qualifiziert und die Zulassung zur Fachanwältin erworben.

Das Familienrecht ist ein besonders sensibles Rechtsgebiet. Dabei geht es nicht nur um die elementaren Fragen der persönlichen emotionalen Betroffenheit. Neben der Scheidung müssen Fragen zum Unterhalt, zum Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder, zum Umgang wie auch Fragen zu Zugewinn– und Versorgungsausgleich geklärt und geregelt werden.
Dabei lehrt die Erfahrung, dass mit Empathie und Sachverstand Ihr Anliegen am besten durchgesetzt werden kann.

Ein erster Überblick unserer Leistungen im Familienrecht:

Scheidung

Für die Einleitung des Scheidungsverfahrens besteht Anwaltszwang. Wer einen Scheidungsantrag stellen möchte, muss sich anwaltlich vertreten lassen.

Wir beraten Sie auch dahingehend, wann der richtige Zeitpunkt für die Antragstellung sein kann und ob gegebenenfalls vorher Regelungen gefunden werden können, die die Ehescheidung nicht noch weiter belasten.

Eine „Online-Scheidung“ gibt es nicht. Nichts desto weniger kann vieles mit Ihrem Einverständnis im Vorfeld über den schriftlichen oder elektronischen Weg erfolgen. Das Gericht wird in jedem Fall die Eheleute zur Scheidung persönlich anhören. Wir empfehlen darüber hinaus grundsätzlich ein persönliches Gespräch, um alle mit der Ehescheidung zusammenhängenden Punkte besser erörtern zu können. Nicht selten werden Probleme auch bei einer scheinbar einvernehmlichen Scheidung übersehen.

Unterhalt

Unabhängig von einer Scheidung ist das Thema Unterhalt von großer Bedeutung sowohl für denjenigen, der den Unterhalt verlangt als auch derjenige von dem Unterhalt gefordert wird. Unterhalt kann von Ehemann/-frau gefordert werden bzw. vom Kindesvater/-mutter. Auch der Elternunterhalt ist angesichts von einer immer älter werdenden Menschen, die immer häufiger in Alters- und Pflegeheimen versorgt werden müssen von großer Bedeutung.
Wenn eine Unterhaltspflicht besteht, muss die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten geprüft werden. Dabei besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht. Neben dem Einkommen sind unterhaltsrechtlich beachtliche Positionen, die das Einkommen mindern oder aber auch erhöhen (wie Erwerbsobliegenheit und Wohnvorteil) zu beachten. Daneben ist zu überprüfen, ob der dem Pflichtigen zu belassende Selbstbehalt gewahrt ist. Ehebedingter Nachteil, Befristung und Herabsetzung sind weitere Fragen, die zu berücksichtigen sind.

In einem gerichtlichen Verfahren besteht Anwaltspflicht!

Achtung: Sogenannte dynamische Unterhaltstitel, in denen der Unterhaltsverpflichtete anerkennt oder verurteilt wurde einen bestimmten Prozentsatz des Mindestunterhaltes zu zahlen, aktualisieren sich automatisch, wenn das Kind in eine neue Altersklasse wechselt oder die Düsseldorfer Tabelle geändert wird.

Die neue Düsseldorfer Tabelle 2018 finden Sie hier: Klick

Achtung: Mit Inkrafttreten der neuen Düsseldorfer Tabelle ändern sich auch die Gehaltsstufen. Zum Beispiel sind 105 % des Mindestunterhalts nicht mehr ab einem bereinigten Nettoeinkommen von 1.501,00 EURO, sondern erst ab 1.901,00 EURO zu zahlen, usw. Eine Abänderung eines vor 2018 erstellten Titels sollte in jedem Fall überprüft werden.

Sorgerecht

Wenn die Kindeseltern verheiratet sind, wird das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt. Das gilt auch, wenn die Ehe nach der Geburt geschlossen wird.

Daneben besteht die Möglichkeit beim Jugendamt eine sog. Sorgeerklärung abzugeben. Bei Streit nach einer Trennung der Kindeseltern ist zunächst immer das Jugendamt um Schlichtung anzurufen. Es besteht hierauf ein gesetzlicher Anspruch. Wenn auch die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter des Jugendamtes nicht helfen kann, ist der Weg zum Anwalt und zumeist dann auch zum Gericht unumgänglich. Dabei braucht nicht immer das ganze Sorgerecht zur Disposition gestellt zu werden. Manchmal müssen auch nur Teilbereiche wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder schulische oder gesundheitliche Fragen geregelt werden. Die Beantwortung der Probleme ist immer durch das Kindeswohl bestimmt. Auch wenn wir zuvorderst die Interessen unserer Mandanten vertreten, achten wir mit gleicher Intensität auf die Interessen des Kindes und versuchen auch deeskalierend vorzugehen.

Umgangsrecht

Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben hat nicht nur das Recht sondern auch die Pflicht mit den Kindern Umgang zu pflegen. Grundsätzlich hilft zunächst das Jugendamt Ihnen Regelungen zu erarbeiten. Wenn dies nicht gelingt, muss beim Familiengericht ein Weg gefunden werden. Das gilt nicht nur für denjenigen, bei dem die Kinder nicht leben, auch der Elternteil, bei dem die Kinder leben kann einen Antrag auf Regelung des Umgangs stellen. Mitunter kann es angezeigt sein, dass der Umgang jedenfalls für eine Zeit begleitet werden muss.

Zugewinn

Wenn Sie als Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben sie im sogenannten gesetzlichen Güterstand, der sogenannten „Zugewinngemeinschaft“. Durch ehevertragliche Vereinbarung kann ein anderer Güterstand, entweder die „Gütertrennung“ oder auch die seltene „Gütergemeinschaft“ vereinbart werden. Für in der DDR bis zum 02. Oktober 1990 geschlossene Ehen galt der gesetzliche Güterstand der „Eigentums- und Vermögensgemeinschaft“. Dieser wurde mit 03. Oktober 1990 in die Zugewinngemeinschaft überführt. Die Zugewinngemeinschaft führt übrigens nicht dazu, dass man für die Schulden des anderen geradestehen muss, wenn man nicht bei Vertrag sich gleich mitverpflichtet hat oder gebürgt hat. Auch wenn die Gläubiger gern etwas anderes behaupten!

Wenn nicht durch Vertrag, so endet die Zugewinngemeinschaft mit Zustellung des Scheidungsantrages. Mit dem Zugewinnausgleich wird die Vermögensmehrung (Zugewinn) zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Schenkungen von Dritten oder Erbschaften begünstigen als privilegierter Erwerb nur den jeweiligen Ehegatten. Es wird für jeden Ehegatten das Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung mit dem Endvermögen verglichen. Probleme kann es bei der Bewertung von Immobilien, Betriebsvermögen oder Anteilen von Kapitalgesellschaften geben.

Versorgungsausgleich

Mit der Ehescheidung werden grundsätzlich alle während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche einer Teilung zugeführt. Dies erfolgt durch das Gericht in jeder Ehesache von Amts wegen. Geteilt werden alle Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgungen, der berufsständischen Versorgungen, der privaten Rentenversicherungen, Riester- oder Rürup Renten.

Ausnahmen sieht das Gesetz bei geringwertigen Ansprüchen vor und wenn die Ehe noch keine drei Jahre bestanden hat. Im letzteren Fall erfolgt der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines der Ehegatten.

Der Versorgungsausgleich kann auch notariell ausgeschlossen werden. Hierzu bedarf es genauer Beratung.

Der Versorgungsausgleich kann für den Ausgleichspflichtigen zur einer erheblichen Kürzung der zukünftigen Rente oder Pension führen.

Die Kürzung kann trotz Durchführung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsbeschluss unter bestimmten Voraussetzung ausgesetzt werden.

Einen entsprechenden Antrag können Sie beim Träger Ihrer Altersversicherung stellen, wenn einer der nachfolgenden Fälle auf Sie zutrifft:

  • Wenn Ihr geschiedener Ehegatte verstorben ist und als Berechtigter aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften keine Leistungen vor seinem Tod bezogen hat.
  • Wenn Ihr geschiedener Ehegatte verstorben ist und er die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

Gegen den im Beschluss benannten Versorgungsträger Ihres geschiedenen Ehegatten haben Sie einen Auskunftsanspruch auf Mitteilung, ob Ihr geschiedener Ehegatte im Zeitpunkt der Kürzung Ihrer Pension bereits verstorben ist, oder in welcher Höhe er in dem genannten Zeitpunkt Leistungen aus der ihm im Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anwartschaften erhalten hat.
Besondere Konstellationen erfordern besonderes Augenmerk, so z. B. bei Ansprüchen auf schuldrechtliche Ausgleichsrente oder Kapitalzahlungen, bei Ansprüchen gegen die Witwe oder den Witwer. Selbst nach rechtskräftiger Entscheidung über den Versorgungsausgleich sind noch Anpassungen getroffener Regelungen möglich, z. B. wegen einer Unterhaltsverpflichtung des Ausgleichspflichtigen oder dessen Invalidität. Eine „Totalrevision“ gibt es jedoch nicht. Fehler früheren Entscheidungen können nicht beseitigt werden, auch unterliegen nicht alle Versorgungen einer Anpassung.

Der Ausschluss des Versorgungsausgleiches durch Vertrag ist grundsätzlich möglich, wenn er einer Ausübungs- und Inhaltskontrolle standhält.

Besteht die Ehe noch keine drei Jahre, regelt das Gericht den Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten.
Die im Scheidungsverfahren auszufüllenden Fragebögen finden Sie hier: https://www.justizportal.niedersachsen.de/service/formulare/amtliche-vordrucke—familienrecht—56728.html