Handels- und Gesellschaftsrecht

Bei der Führung eines Unternehmens oder dessen Gründung stellen sich die unterschiedlichsten rechtlichen Fragen und Aspekte, deren Nichtbeachtung zum Teil zu schwerwiegenden Konsequenzen führen kann. Häufig ist hier kompetenter Rat erforderlich. In vielen gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten sieht das Gesetz deshalb zum Schutz des Rechtsverkehrs und der Beteiligten die notarielle Form vor.
Ihr Notar steht Ihnen bei der Vorbereitung, Beurkundung und Durchführung der verschiedensten gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten zur Seite.

So z. B. bei der Gründung eines Unternehmens, der Wahl der geeigneten Rechtsform und der Veräußerung oder Übertragung eines Unternehmens. Wir begleiten Sie durch Gesellschafterversammlungen der GmbH, protokollieren Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und beurkunden die Umwandlung von Gesellschaften.

Bei allen gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten ist unsere langjährige Zusammenarbeit mit dem Registergericht hilfreich.

Das Gesellschaftsrecht gliedert sich in folgende Unterpunkte:

Handelsregister

Das Handelsregister sorgt für eine Publizität und Transparenz des Handelsverkehrs und der an ihm beteiligten Personen. Es ist öffentlich, auf dessen Inhalt dürfen Sie vertrauen. Aus dem Handelsregister können Sie die genaue Firmierung und den Sitz des Unternehmens entnehmen und prüfen, ob eine bestimmte Person berechtigt ist, das Unternehmen bei Vertragsabschlüssen zu vertreten.

Wesentliche Änderungen bei einem Unternehmen sind deshalb zum Handelsregister anzumelden, z. B.

  • Änderungen in der Geschäftsführung/dem Vorstand
  • Änderungen der Firma, des Sitzes oder des Unternehmenszwecks
  • Änderung des Gesellschaftsvertrages bei Kapitalgesellschaften
  • Erteilung und Widerruf einer Prokura
  • Änderung der Gesellschafter bei OHG und KG.

Die Anmeldungen zum Handelsregister sowie gegebenenfalls vorzunehmende Namenszeichnungen bedürfen der notariellen Beglaubigung. Wir entwerfen die Texte und überwachen die richtige Eintragung im Handelsregister.

Firma

Als Firma bezeichnet man den Namen, unter dem der Kaufmann das Handelsgeschäft führt und in das Handelsregister eingetragen wird. Das Firmenrecht ist inzwischen erheblich liberalisiert. Zulässig sind nunmehr Personenfirmen, Sachfirmen oder auch reine Phantasiefirmen. Die Firma muss jedoch kennzeichnungsfähig und unterscheidungskräftig sein. Auch darf sie die Verkehrskreise nicht irreführen.

Über die Grenzen zulässiger Firmierung berät Sie Ihr Notar. In Zweifelsfällen stimmen wir die gewünschte Firma vorab mit der Handelskammer und dem Registergericht ab.

Bei jeder Firma muss durch einen Zusatz kenntlich gemacht werden, um was für eine Rechtsform es sich handelt. Dies geschieht in der Regel durch gebräuchliche Abkürzungen wie GmbH, AG, e.K., KG oder ähnliches.

Rechtsformen

Bei der Gründung eines Unternehmens stellt sich die Frage der geeigneten Rechtsform. So steht Ihnen die Rechtsform des Einzelkaufmanns, der Personenhandelsgesellschaften und der Kapitalgesellschaften zur Verfügung. Für die Wahl der Rechtsform sind steuerliche, haftungsrechtliche, organisatorische und arbeitsrechtliche Kriterien zu beachten, sowie auch die Frage, wie starr oder flexibel der Gesellschafterkreis sein soll und wie es sich im Falle des Todes eines Gesellschafters verhalten soll.

Der Notar informiert Sie über die unterschiedlichsten Rechtsformen und sorgt zusammen mit Ihrem steuerlichen Berater für eine kompetente Beratung.

Folgende Rechtsformen kommen vor allem in Betracht:

  • eingetragener Kaufmann
  • Personenhandelsgesellschaften
  • GmbH und Aktiengesellschaft
  • Der eingetragene Kaufmann

 

1. Der eingetragene Kaufmann

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

Darunter fällt jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Letzterenfalls wird der gewerbetreibende Kaufmann mit Eintragung seiner Firma im Handelsregister. Kaufleute sind verpflichtet, die Firma und den Ort der Handelsniederlassung in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Kaufmann hat dabei vor dem Notar seine Namenszeichnung zur Hinterlegung beim Handelsregister vorzunehmen.

Für die in seinem Handelsgewerbe begründeten Verbindlichkeiten haftet der Kaufmann unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.

2. Personenhandelsgesellschaften

Sollen sich mehrere Personen an dem Unternehmen beteiligen, so kommt die Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) in Betracht. Personenhandelsgesellschaften zeichnen sich durch eine starke persönliche Verbundenheit der Gesellschafter aus. So haften die Gesellschafter, mit Ausnahme des Kommanditisten, unbeschränkt und persönlich. Nur die Gesellschafter vertreten die Gesellschaft. Dritten kann allenfalls Prokura erteilt werden.

a) OHG
Die Urform der Personenhandelsgesellschaft ist die offene Handelsgesellschaft (OHG). In ihr schließen sich mehrere Personen mit dem Zweck kaufmännischer Zusammenarbeit zusammen. Die OHG ist über den Notar von allen Gesellschaftern zum Handelsregister anzumelden. Alle Gesellschafter haften persönlich mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

b) Kommanditgesellschaft
Die Kommanditgesellschaft (KG) unterscheidet sich von der OHG dadurch, dass neben dem persönlich haftenden Gesellschafter (dem Komplementär) zumindest ein Gesellschafter nur beschränkt in Höhe seiner Hafteinlage haftet (der Kommanditist). Letzterer ist zur Geschäftsführung der Gesellschaft nicht befugt. Achtung ! Diese Haftungsbeschränkung des Kommanditisten gilt erst ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Handelsregister. Ist er schon vor diesem Zeitpunkt an der KG beteiligt, so haftet er für bis dahin von der Gesellschaft eingegangene Verbindlichkeiten unbeschränkt. Aus Haftungsgründen empfiehlt es sich deshalb, die Gründung der KG bzw. den Beitritt eines Kommanditisten in eine bereits bestehende KG erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister wirksam werden zu lassen.

Eine GmbH & Co. KG liegt vor, wenn die Komplementärstellung von einer GmbH übernommen wird. Das Risiko der persönlichen Haftung wird dadurch auf das Kapital der Komplementär-GmbH beschränkt. Da diese die Geschäfte der KG führt, wird sie häufig als Verwaltungs- oder Beteiligungsgesellschaft bezeichnet.

3. Kapitalgesellschaften

Bei den Kapitalgesellschaften sind vor allem die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG) zu nennen. Sie besitzen eigene Rechtspersönlichkeit und sind unabhängig vom Bestand ihrer Gesellschafter. Diese haften grundsätzlich nicht persönlich, sondern nur mit der übernommenen Einlage. Die Kapitalgesellschaften sind deshalb zum Schutz ihrer Gläubiger mit strengen Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften versehen. Das Stammkapital der GmbH beträgt mindestens Euro 25.000,–, die AG hat ein Mindestkapital von Euro 50.000,–.

Das Kapital muss bei einer Bargründung in Geld erbracht werden. Vorsicht ! Die Zahlung des Kapitals sollte jedoch erst nach der Beurkundung der Gründung erfolgen, da Vorleistungen u.U. die Einlageverpflichtung nicht erfüllen. Der Gesellschafter läuft dann Gefahr, die Einlage zu einem späteren Zeitpunkt erneut erbringen zu müssen. Entsprechendes gilt für Kapitalerhöhungen.

Bei einer GmbH müssen, soweit nicht Sacheinlagen zu leisten sind, auf die Stammeinlage mindestens 25 % und insgesamt nicht weniger als Euro 12.500,– eingezahlt sein.
Bei der AG muss der eingeforderte Betrag mindestens ¼ des geringsten Ausgabebetrages und bei Ausgabe zu einem höheren als diesem, auch den Mehrbetrag umfassen.

Das Kapital muss jedoch nicht notwendigerweise in bar erbracht werden. Möglich ist ebenso, dass der Gesellschafter bei Gründung der Gesellschaft oder einer späteren Kapitalerhöhung Sacheinlagen erbringt. Hier ist allerdings die Werthaltigkeit der Einlage besonders nachzuweisen.

Die Gründung der GmbH und AG bedarf notarieller Beurkundung, ebenso wie spätere Änderungen der Gesellschaftsverträge. Im Gegensatz zum Gesellschaftsvertrag der GmbH, der sehr flexibel gestaltet werden kann, sieht das Gesetz für die Satzung der AG strenge Regularien vor. Hier hilft Ihnen Ihr Notar. Er entwirft den für Ihre Gesellschaft geeigneten Gesellschaftsvertrag, beurkundet die Gründung und begleitet Ihre Gesellschaft bis zur Eintragung im Handelsregister. Denn erst dadurch wird sie existent.

Die Kapitalgesellschaft wird nicht von ihren Gesellschaftern, sondern von den Geschäftsführern bzw. den Vorstandsmitgliedern vertreten. Diese – gegebenenfalls zusammen mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden – haben auch die ordnungsgemäße Kapitalaufbringung zu versichern.

Bei der AG wird der Vorstand vom Aufsichtsrat bestellt, der wiederum von der Hauptversammlung gewählt wird. Die Formalien der Hauptversammlung sind äußerst streng.
Um eine spätere Anfechtung oder Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Tagesordnung rechtzeitig mit dem Notar abzustimmen. Bei großen Publikumsaktiengesellschaften gewährleistet eine frühe und enge Zusammenarbeit von Notar, beteiligten Rechtsanwälten und professionellen Hauptversammlungsdienstleistern einen reibungslosen und erfolgreichen Verlauf Ihrer Hauptversammlung.

Bei der Gründung eines Unternehmens stellt sich die Frage der geeigneten Rechtsform. So steht Ihnen die Rechtsform des Einzelkaufmanns, der Personenhandelsgesellschaften und der Kapitalgesellschaften zur Verfügung. Für die Wahl der Rechtsform sind steuerliche, haftungsrechtliche, organisatorische und arbeitsrechtliche Kriterien zu beachten, sowie auch die Frage, wie starr oder flexibel der Gesellschafterkreis sein soll und wie es sich im Falle des Todes eines Gesellschafters verhalten soll.

Der Notar informiert Sie über die unterschiedlichsten Rechtsformen und sorgt zusammen mit Ihrem steuerlichen Berater für eine kompetente Beratung.

Folgende Rechtsformen kommen vor allem in Betracht:

  • eingetragener Kaufmann
  • Personenhandelsgesellschaften
  • GmbH und Aktiengesellschaft
Unternehmenskauf

Der Notar wird aber nicht nur bei der Gründung der Kapitalgesellschaft und späteren Gesellschafterbeschlüssen tätig. Im Fall der Veräußerung oder des Erwerbs einer GmbH sorgt der Notar für ein wirksames Vertragswerk. Bei umfangreichen Gewährleistungen und dicken Vertragsanlagen hilft er den Beteiligten, nicht den Überblick zu verlieren, zumal wenn der Beurkundung mitunter langwierige und kräftezehrende Vertragsverhandlungen vorausgegangen sind.
Egal ob Sie nur einen kleinen Geschäftsanteil übertragen oder ein ganzes Unternehmen kaufen – eine frühzeitige Abstimmung zwischen dem Notar und Ihren steuerlichen und anwaltlichen Beratern erleichtert eine effiziente und erfolgreiche Vorbereitung und Durchführung der Verträge.

Umwandlungen

Der Notar wirkt bei verschiedensten weiteren gesellschaftsrechtlichen Transaktionen mit, so bei Beteiligungs- und Jointventure-Verträgen bis hin zur Vorbereitung und Begleitung Ihres Unternehmens beim Börsengang.

Auch bei Umwandlungen der verschiedensten Art stehen wir Ihnen zur Seite. Ob Sie nun Ihrem Unternehmen durch Formwechsel schlicht eine andere Rechtsform geben möchten oder innerhalb Ihres Unternehmensverbundes Umstrukturierungen durch Verschmelzungen oder Spaltungen vornehmen.